Vertrag von Ottawa - Deutsches Ausführungsgesetz

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung, und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997

Inhalt des deutschen Umsetzungsgesetzes
(Zustimmung erfolgte am 28.05.1998 durch den Bundesrat)

Der nachfolgende Text ist eine Zusammenfassung des originalen Gesetzestextes und gibt die wichtigsten Inhalte einzelner Paragraphen ganz oder in Auszügen wieder.

Der Originaltext steht hier für Sie als PDF-Dokument zum Download bereit.

Laut Begründung im Allgemeinen Teil des Ausführungsgesetzes lehnt sich die Formulierung an bestehende Verbots- und Strafnormen für atomare, biologische und chemische Waffen an.

Artikel 1
Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen - APMAG

§1 -8 beziehen sich auf die Ausführung und Vorgehensweise bei Kontrollen zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Bezüglich der Opferhilfe werden hier jedoch keine Regelungen getroffen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Dieser Artikel bezieht sich auf das bestehende Kriegswaffen-Kontrollgesetz, das jetzt um den Begriff Antipersonenminen erweitert ist.

Nach §18 wird folgender §18a eingeführt:

"§ 18a Verbot von Antipersonenminen

(1) Es ist verboten,
1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Übereinkommens zulässig sind."

Bezüglich des Strafmaßes bei Zuwiderhandlungen heißt es im Ausführungsgesetz Artikel 2.5:

Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

"§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 18a Antipersonenminen einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,
2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäûig handelt oder
2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen bezieht.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

Alle Strafen gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

Es bleibt viel zu tun:

Der Vertrag von Ottawa ist nur eine Etappe

  • Die Definitionen und Vorschriften des Vertrags enthalten noch Mängel. Es gibt nach wie vor Sprengkörper, die nicht als Anti-Personen-Minen betrachtet werden, die aber als solche wirken z.B.:
    • Anti-Panzer-Minen, die ebenso Schulbusse oder Flüchtlingstransporte treffen können
    • Anti-Räum-Mechanismen von Anti-Panzer-Minen, die durch eine Person beim Räumungsversuch ausgelöst werden können
  • Wichtige Militärmächte und Minenproduzenten (u.a. USA, China, Russland, Indien) haben den Vertrag noch nicht unterschrieben.
  • Jeder Staat muss die Vorschriften des Vertrages durch eigene Gesetze und Regelungen verwirklichen. Wichtig sind hier auch wirklich effektive Unterstützung von Programmen zu Entminung und Opferhilfe!
  • Strukturen für die Überwachung der Vertragsverwirklichung müssen noch auf nationaler und internationaler Ebene organisiert werden, um eine totale Transparenz zu gewährleisten.

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