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Der Erbvertrag wird mit einer oder mehreren Personen geschlossen und muß norariell beurkundet werden. Er bewirkt eine vertragliche Bindung an die darin getroffenen Verfügungen, die einseitig nur in Ausnahmefällen gelöst werden können. Inhaltlich ist es möglich, dieselben Verfügungen wie in einem Testament zu treffen.