Co-Preisträgerin Friedensnobelpreis

Wortlaut des Ottawa-Vertrags

Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung, und der Weitergabe von Anti-Personen-Minen und über deren Vernichtung.

 

Der nachfolgende Text ist eine Zusammenfassung des original Vertragstextes und gibt die wichtigsten Inhalte einzelner Paragraphen ganz oder in Auszügen wieder. Der komplette Originaltext ist im Internet abrufbar auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de als Drucksache 13/9817.
Inhalte:
Präambel:

In der Präambel des Verbotsübereinkommens von Ottawa bringen die Vertragsstaaten ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, dem weltweit durch Anti-Personen-Minen verursachten Leid ein Ende zu bereiten. Die Präambelparagraphen 1 bis 3 benennen dabei die Räumung verlegter Minen und deren Vernichtung sowie Maßnahmen zur Opferfürsorge und Rehabilitation einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Opfer als zentrale Aufgabe nach dem Verbot von Anti-Personen-Minen.
Artikel 1: Allgemeine Verpflichtungen (im Wortlaut)

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
a) Anti-Personen-Minen einzusetzen,
b) Anti-Personen-Minen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,
c) irgend jemanden in irgend einer Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Anti-Personen-Minen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.
Artikel 2: Begriffsbestimmung (im Wortlaut)

(1) "Anti-Personen-Mine" bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeuges zur Detonation gebracht zu werden, und die mit einer Aufhebesperre ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Anti-Personen-Minen betrachtet.

(2) "Mine" bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.

(3) "Aufhebesperre" bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

(4) " Weitergabe" umfasst neben der physischen Verbringung von Anti-Personen-Minen ... auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Antipersoneminen verlegt sind.

(5) "Vermintes Gebiet" bezeichnet ein Gebiet, das aufgrund des Vorhandenseins oder des mutmaßlichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.
Artikel 3: Ausnahmen (im Wortlaut)

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Anti-Personen-Minen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder -vernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig.

(2) Die Weitergabe von Anti-Personen-Minen zu ihrer Vernichtung ist zulässig.
Artikel 4: Vernichtung gelagerter Anti-Personen-Minen (im Wortlaut)

Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Anti-Personen-Minen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, sobald wie möglich, spätestens jedoch 4 Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragssstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.
Artikel 5: Vernichtung von Anti-Personen-Minen in verminten Gebieten

Hier verpflichtet sich jeder Vertragsstaat dazu, verseuchte Flächen auf seinem Territorium innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags zu ermitteln, zu kennzeichnen und von Minen zu säubern. Wer glaubt, dies nicht zu schaffen, kann unter strengen Voraussetzungen eine Verlängerung der Frist um bis zu 10 Jahren ersuchen.
Artikel 6: Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Dieser Paragraph verpflichtet zu größtmöglicher internationaler Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten. Konkret bedeutet das u.a.: (Wortlaut in Anführungszeichen)

1. Jeder Staat kann die anderen Staaten um Hilfe bei der Umsetzung der Vertragsbedingungen erbitten.

2. Es soll ein größtmöglicher Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen stattfinden, um die Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern.

3. "Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und der Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen." Dies kann z.B. über Nichtstaatliche Organisationen gehen.

4. "Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichteten Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung."
Artikel 7: Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

(1) Jeder Vertragsstaat muss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist, ausführlich über die unternommenen Maßnahmen zur Umsetzung der Vertragsbedingungen berichten. Dieser Bericht muss folgende Punkte enthalten:
a) die in Artikel 9 bezeichneten Durchführungsmaßnahmen,
b) die Gesamtanzahl aller gelagerten Anti-Personen-Minen in seinem Eigentum, Besitz, seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge,
c) soweit möglich die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich AP-Minen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle (mutmaßlich) befinden mit möglichst ausführlicher Angabe über Art, Menge und Zeitpunkt der Verlegung in jedem einzelnen Gebiet,
d) Art und Menge der zurückbehaltenen AP-Minen mit Angabe über die Stellen, die ermächtigt sind, diese zurückzubehalten,
e) den Stand der Programme zur Umstellung oder Stilllegung von Einrichtungen zur Herstellung von Anti-Personen-Minen,
f) den Stand der Programme zur Vernichtung von AP-Minen mit Angabe der Methode und Lage der Vernichtungsstätten und die zu beachtenden Sicherheits- und Umweltschutznormen,
g) Art und Menge aller vernichteten Minen,
h) die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Anti-Personen-Minen soweit bekannt. Dazu gehören die Abmessungen, die Zündvorrichtungen, der Sprengstoff und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, die eine Räumung erleichtern können,
i) die Maßnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung bezüglich identifizierter Gebiete getroffen worden sind.

Außerdem wird spätestens am 30. April eines jeden Jahres dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt. Alle zugegangenen Berichte werden an die Vertragsstaaten weitergeleitet.
Artikel 8: Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens.

Hierin werden zahlreiche Kontrollmöglichkeiten der einzelnen Staaten festgelegt. Z.B. kann ein Vertragsstaat Zweifel an der Durchführung der Umsetzung eines anderen Vertragsstaates anmelden, der sich zu den Vorwürfen äußern und gegebenenfalls bei berechtigten Zweifeln Kontrolleure ins Land lassen muss.
Artikel 9: Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen (im Wortlaut)

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Artikel 10: Beilegung von Streitigkeiten

Für jeden Streitfall ist im Gesetzestext eine Lösung vorgesehen. Eine genauere Ausführung würde den Rahmen sprengen.
Artikel 11: Treffen der Vertragsstaaten

Alljährlich bis zur Überprüfungskonferenz. Nicht-Regierungs-Organisationen können als Beobachter eingeladen werden.
Artikel 12 Überprüfungskonferenz

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gibt es eine Überprüfungskonferenz. Zweck der Überprüfungskonferenz ist es, (im Wortlaut)
a) die Wirkungsweise und den Status des Übereinkommens zu überprüfen,
b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen,
c) Beschlüsse über Vorlagen von Seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen,
d) erforderlichenfalls im Abschlußbericht Schlussfolgerungen über die Durchführung dieses Übereinkommens anzunehmen.

Auch hier dürfen Nicht-Regierungs-Organisationen als Beobachter geladen werden.
Artikel 13: Änderungen

Jeder Vertragsstaat kann Änderungsvorschläge zum Übereinkommen machen. Diese werden an die anderen Staaten weitergeleitet, und wenn die Mehrheit innerhalb von 30 Tagen eine weitere Überprüfung des Vorschlages befürwortet, wird eine Änderungskonferenz für alle Vertragsstaaten einberufen. Nicht-Regierungs-Organisationen können als Beobachter eingeladen werden.
Die Änderungskonferenz findet, sofern nicht von der Mehrheit früher beantragt, im Anschluss an das jährliche Treffen statt. Jede Änderung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertragsstaaten beschlossen.
Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunde hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 14: Kosten

Dieser Artikel regelt die Aufteilung der Kosten der Treffen zwischen den Vertragsstaaten.
Artikel 15 bis 18:

Hier werden Formalitäten zur Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt, Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung des Vertrages geregelt.
Artikel 19: Vorbehalte

Nach diesem Artikel sind Vorbehalte gegen einzelne Artikel des Übereinkommens nicht zulässig.
Artikel 20: Geltungsdauer und Rücktritt (im Wortlaut)

(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht von diesem Übereinkommen zurückzutreten. .... Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.

(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung des bewaffneten Konflikts wirksam.

(4) ...
Artikel 21: Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer des Übereinkommens bestimmt.
Artikel 22: Verbindliche Wortlaute (im Wortlaut)

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.